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JArbSchG

§ 21b

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Interesse der Berufsausbildung oder der Zusammenarbeit von Jugendlichen und Erwachsenen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften
1.
des § 8, der §§ 11 und 12, der §§ 15 und 16, des § 17 Abs. 2 und 3 sowie des § 18 Abs. 3 im Rahmen des § 21a Abs. 1,
2.
des § 14, jedoch nicht vor 5 Uhr und nicht nach 23 Uhr, sowie
3.
des § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 an höchstens 26 Sonn- und Feiertagen im Jahr
zulassen, soweit eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen nicht zu befürchten ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009650976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68dfdc4336cf81e14f4dc8e1d217efb110cf5ce21cce41aa1ca19a96d8c4fc1f

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