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JArbSchG

§ 1Geltungsbereich

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

(1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
1.
in der Berufsausbildung,
2.
als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
3.
mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
4.
in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
1.
für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich
a)
aus Gefälligkeit,
b)
auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,
c)
in Einrichtungen der Jugendhilfe,
d)
in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter
erbracht werden,
2.
für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009650976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68dfdc4336cf81e14f4dc8e1d217efb110cf5ce21cce41aa1ca19a96d8c4fc1f

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