JArbSchG
§ 1Geltungsbereich
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
- 1.
- in der Berufsausbildung,
- 2.
- als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
- 3.
- mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
- 4.
- in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.
- 1.
- für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich
- a)
- aus Gefälligkeit,
- b)
- auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,
- c)
- in Einrichtungen der Jugendhilfe,
- d)
- in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter
erbracht werden, - 2.
- für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009650976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68dfdc4336cf81e14f4dc8e1d217efb110cf5ce21cce41aa1ca19a96d8c4fc1f