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JAktAV

§ 2Durchführung der Aufbewahrung und Speicherung

Verordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten

(1) Die weggelegten oder abschließend bearbeiteten Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnisse sind bis zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen vollständig aufzubewahren, vor unbefugtem Zugriff zu sichern und vor Beschädigung und Verfall zu schützen. Ihre Lesbarkeit ist zu gewährleisten.
(2) Bei elektronisch gespeicherten Akten, Aktenregistern, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnissen sind die Vertraulichkeit, die Integrität, die Verfügbarkeit und die Authentizität durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR483400021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f87c14639549055b659068bd7b8562212e50bdcf2b8620f3b479018fa4723994

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