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IZÜV

§ 17Übergangsvorschrift

Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen

Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende zu führen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2024 I Nr. 225

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR101100013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1250d20bf7c25eeddd50c0cb0d7840e8b1f5d7029bfee7a3861a935da2cfda59

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