IZÜV
§ 14Mess- und Überwachungsanforderungen
- 1.
- spätestens bis zum Beginn der Einleitung oder bis zur Inbetriebnahme der Anlage die geeigneten Messgeräte einzubauen und die hierzu geeigneten Verfahren anzuwenden,
- 2.
- den ordnungsgemäßen Einbau und das Funktionieren der Geräte zu kontrollieren, soweit Geräte für die automatische Überwachung der Emissionen in das Wasser eingesetzt werden,
- 3.
- einmal jährlich durch Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden einen Überwachungstest und eine Kalibrierung durchzuführen.
- 1.
- kontinuierliche Messung der in § 13 genannten Parameter;
- 2.
- tägliche Messung der Gesamtmenge an suspendierten Feststoffen mittels qualifizierter Stichprobe oder durchflussproportionaler repräsentativer Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden;
- 3.
- mindestens monatliche Messung der in Anhang 33 Teil D Absatz 1 der Abwasserverordnung aufgeführten Parameter mit Ausnahme der Dioxine und Furane mittels einer durchflussproportionalen repräsentativen Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden;
- 4.
- während der ersten zwölf Betriebsmonate mindestens dreimonatliche, danach mindestens halbjährliche Messung der Dioxine und Furane; die zuständige Behörde kann Messperioden festsetzen, wenn Emissionsanforderungen für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe oder andere Parameter festgelegt sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2024 I Nr. 225
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR101100013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1250d20bf7c25eeddd50c0cb0d7840e8b1f5d7029bfee7a3861a935da2cfda59