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IUCNVorV

§ 7

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR036820017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f3323d74e207d219f0bfa432ee9634e32988cc8e515d71dc78c7d23dc9bbc94d

XML-Quelle beim Herausgeber