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ITSiV-PV

§ 3Mittelbar angebundene IT-Komponenten

Verordnung zur Gewährleistung der IT-Sicherheit der im Portalverbund und zur Anbindung an den Portalverbund genutzten IT-Komponenten

Stellen nach § 1 Absatz 4 Nummer 2 sind auf der Grundlage angemessener Nutzungsbedingungen anzubinden. Sie erstellen und setzen für die zum Datenaustausch mit dem Portalverbund eingesetzten IT-Komponenten ein Sicherheitskonzept um, das den Standards 200-1, 200-2 und 200-3 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung oder einem vergleichbaren vom Land anerkannten Standard entspricht. Mindestanforderung ist die Umsetzung der Basis-Absicherung nach BSI Standard 200-2.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001800022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9e1ffedc669c11908aab9f22c2e395e5e76c53867c45dba44b56ab939d7d6abd

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