ITSEAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kundenspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen,
- 2.
- Informieren und Beraten von Kunden und Kundinnen,
- 3.
- Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen,
- 4.
- Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen,
- 5.
- Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 6.
- Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz,
- 7.
- Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss,
- 8.
- Installieren und Konfigurieren von IT-Geräten und IT-Systemen,
- 9.
- Installieren von Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssystemen,
- 10.
- Planen und Vorbereiten von Service- und Instandsetzungsmaßnahmen an IT-Geräten und IT-Systemen und an deren Infrastruktur,
- 11.
- Durchführen von Service- und Instandsetzungsarbeiten an IT-Geräten und IT-Systemen und an deren Infrastruktur,
- 12.
- Auftragsabschluss und Unterstützung von Nutzern und Nutzerinnen im Umgang mit IT-Geräten und IT-Systemen und mit deren Infrastruktur,
- 13.
- IT-Sicherheit und Datenschutz in IT-Systemen, Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssystemen,
- 14.
- Installieren von IT-Systemen, Geräten und Betriebsmitteln sowie deren Anbindung an die Stromversorgung und
- 15.
- Prüfen der elektrischen Sicherheit von Geräten und Betriebsmitteln.
- 1.
- Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz und
- 5.
- vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien.
- 1.
- digitale Infrastruktur,
- 2.
- leitungsgebundene Netze,
- 3.
- Funknetze,
- 4.
- virtuelle Netze,
- 5.
- Computersysteme,
- 6.
- Endgeräte und
- 7.
- Sicherheitssysteme.
- 1.
- in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauffrau für Digitalisierungsmanagement nach der Digitalisierungsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 290),
- 2.
- in der Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin nach der Fachinformatikerausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 250) und
- 3.
- in der Berufsausbildung zum Kaufmann für IT-System-Management und zur Kauffrau für IT-System-Management nach der IT-System-Management-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 280).
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR026800020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 28f33a0e8be4b54efd8ecd492cd7b8113ba07e155d84c0e4ca2e4b2acb5c864a