Zum Gesetzesinhalt

ITBFPrV

Anlage 2(zu § 11) Zeugnisinhalte

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für IT-Beratung oder Geprüfte Berufsspezialistin für IT-Beratung

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 296, S. 25)
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3.
Datum des Bestehens der Prüfung,
4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,
5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsprüfungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich
1.
Benennung des Prüfungsbereichs,
2.
Bewertung der schriftlichen Prüfung,
3.
zur mündlichen Prüfung die Benennung des Themas der Präsentation und deren Bewertung,
4.
zur mündlichen Prüfung die Bewertung des Fachgesprächs,
5.
Bewertung der mündlichen Prüfung,
6.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
7.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
8.
die Gesamtnote in Worten,
9.
Befreiungen nach § 10.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1280D0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 47d306655ed1641c0ec60742df9eba5caed7f882181023b15ecfd637bc1d3286

XML-Quelle beim Herausgeber