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IStGHG

§ 53Persönliches Erscheinen von Zeugen

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

(1) Ersucht der Gerichtshof um persönliches Erscheinen einer Person, die sich im Inland auf freiem Fuß befindet, als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins, so können die Ordnungsmittel angeordnet werden, die im Falle der Ladung durch ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft verhängt werden könnten.
(2) Soweit der Gerichtshof einer Person zusichert, ihre Aussage nicht zu verwenden, dürfen die Angaben der Person ohne ihre Zustimmung im Umfang der Zusicherung des Gerichtshofes in einem deutschen Strafverfahren nicht verwertet werden. Aussagen vor dem Gerichtshof dürfen ohne Zustimmung der Person in einem deutschen Strafverfahren auch nicht verwertet werden, wenn die Person verpflichtet war, vor dem Gerichtshof Angaben zu machen, sie nach deutschem Recht aber die Angaben hätte verweigern können.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2019 I 2128

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR214410002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64b3a91694477d59d664eb815d2e495b90c5aba06af856557864b91850128b83

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