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IStGHG

§ 47Grundsatz (Zu Artikel 93 Abs. 1, Artikel 96 Abs. 1 und 2 des Römischen Statuts)

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

(1) Vorbehaltlich § 58 Abs. 2 wird dem Gerichtshof auf Ersuchen sonstige Rechtshilfe nach Maßgabe des Römischen Statuts und dieses Gesetzes geleistet.
(2) Rechtshilfe im Sinne des Absatzes 1 ist jede Unterstützung, die dem Gerichtshof bei dessen Tätigkeit auf Grund des Römischen Statuts gewährt wird, unabhängig davon, ob die Rechtshilfehandlung von einem Gericht oder einer Behörde vorzunehmen ist.
(3) Hält die für die Bewilligung der Rechtshilfe zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für gegeben, so ist die für die Leistung der Rechtshilfe zuständige Behörde hieran gebunden. § 50 bleibt unberührt.
(4) Die Behandlung konkurrierender Ersuchen um sonstige Rechtshilfe richtet sich nach Artikel 93 Abs. 9 Buchstabe a des Römischen Statuts. Soweit Artikel 90 des Römischen Statuts anzuwenden ist, findet § 4 entsprechende Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2019 I 2128

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR214410002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64b3a91694477d59d664eb815d2e495b90c5aba06af856557864b91850128b83

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