(1) Entweicht der Verurteilte oder entzieht er sich sonst dem Vollzug, erlässt die nach § 46 Abs. 1 zuständige Stelle Haftbefehl und ergreift die weiteren Maßnahmen, die zur Feststellung des Aufenthaltes und zur Festnahme des Verfolgten erforderlich sind. Zur Anordnung einzelner Fahndungsmaßnahmen bedarf es keines Ersuchens des Gerichtshofes. § 31 Abs. 2 Satz 1 des Rechtspflegergesetzes gilt entsprechend. Der Gerichtshof wird von der Flucht unverzüglich unterrichtet; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Artikel 111 des Römischen Statuts.
(2) Die Verfolgung von Taten, die der Verurteilte vor seiner Übergabe an die deutschen Behörden begangen hat, oder die Vollstreckung einer vor seiner Übergabe verhängten Freiheitsstrafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung darf vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 108 Abs. 3 des Römischen Statuts nur mit Zustimmung des Gerichtshofes erfolgen.
(3) Ersucht ein ausländischer Staat um Auslieferung, vorübergehende Auslieferung, Abschiebung oder sonstige Verbringung in seinen Hoheitsbereich zur Strafverfolgung oder Vollstreckung einer Strafe oder sonstigen Sanktion, so kann die Zustimmung erteilt werden, wenn der Gerichtshof vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 108 Abs. 3 des Römischen Statuts zuvor zugestimmt hat und die Auslieferung nach den im Verhältnis zum ersuchenden Staat anwendbaren Auslieferungsvorschriften zulässig ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2019 I 2128
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