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IStGHG

§ 39Unvorhergesehene Zwischenlandung (Zu Artikel 89 Abs. 3 Buchstabe e des Römischen Statuts)

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

(1) Im Falle einer unvorhergesehenen Zwischenlandung im Inland unterrichtet die Stelle, der die Zwischenlandung zuerst bekannt und die auf Grund dieses Gesetzes tätig wird, unverzüglich den Gerichtshof und die nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle von der Zwischenlandung. Die nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle bittet den Gerichtshof um ein Durchbeförderungsersuchen nach Artikel 89 Abs. 3 Buchstabe b des Römischen Statuts. Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind zur vorläufigen Festnahme befugt.
(2) Der Verfolgte ist unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen. Er ist von diesem aus der Haft zu entlassen, wenn seit der unvorhergesehenen Zwischenlandung 96 Stunden vergangen sind, ohne dass das Durchbeförderungsersuchen und die Durchbeförderungsunterlagen bei der nach § 68 Abs. 1 zuständigen Stelle eingegangen sind.
(3) Im Übrigen sind die §§ 35 bis 37 entsprechend anwendbar.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2019 I 2128

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR214410002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64b3a91694477d59d664eb815d2e495b90c5aba06af856557864b91850128b83

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