(1) Eine Durchbeförderung an den Gerichtshof nach Artikel 89 Abs. 3 des Römischen Statuts zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung ist auf dessen Ersuchen nur zulässig, wenn die in Artikel 89 Abs. 3 Buchstabe b Ziffern i bis iii des Römischen Statuts bezeichneten Unterlagen vorgelegt worden sind.
(2) Für eine Durchbeförderung an den Vollstreckungsstaat muss zusätzlich zu den in Artikel 89 Abs. 3 des Römischen Statuts genannten Unterlagen eine Urkunde des Vollstreckungsstaates aus der sich sein Einverständnis mit der Vollstreckung der vom Gerichtshof verhängten Strafe ergibt oder eine Erklärung des Gerichtshofes, nach der der Vollstreckungsstaat mit der Vollstreckung einverstanden ist, vorgelegt werden.
(3) Ersucht der Überstellungsstaat um Durchbeförderung an den Gerichtshof oder der Vollstreckungsstaat um Durchbeförderung zur Vollstreckung einer vom Gerichtshof verhängten Strafe, so ist neben den in Absatz 1 und bei Durchbeförderung an den Vollstreckungsstaat neben den in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen eine Erklärung des Gerichtshofes beizufügen, aus der sich sein Einverständnis mit dem Ersuchen ergibt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2019 I 2128
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