IRG
§ 17Auslieferungshaftbefehl
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
- 1.
- der Verfolgte,
- 2.
- der Staat, an den die Auslieferung nach den Umständen des Falles in Betracht kommt,
- 3.
- die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat,
- 4.
- das Ersuchen oder im Fall des § 16 Abs. 1 Nr. 2 die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Verfolgte einer Tat, die zu seiner Auslieferung Anlaß geben kann, dringend verdächtig ist, sowie
- 5.
- der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich ergibt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.6.1994 I 1537;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020710982
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41d18975a2dd31ec5f9b3e8179986c1739893db2d57776bf8fb24189ddc38229