InvZulG 2005
§ 4Gesonderte Feststellung
Investitionszulagengesetz 2005
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.9.2005 I 2961
Sonst: Das G ist gem. § 10 iVm Bek. v. 6.4.2005 I 1059 u. v. 19.8.2005 I 2514 mWv 24.1.2005 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR043800004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 528d269db7dae856cb5e40c42b9729a8cc2bdbeea333b9c81e4ae6905c81a5a5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 180 AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
„Werden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 erzielten Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Abgabenordnung gesondert festgestellt, sind die Bemessungsgrundlage und der Vomhundertsatz der Investitionszulage für Wirtschaftsgüter …“