InvZulG 2005
Allgemeine Hinweise
Investitionszulagengesetz 2005
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ Textnachweis ab: 24.3.2004 +++)Das G ist gem. § 10 iVm Bek. v. 6.4.2005 I 1059 im Umfang der nachstehend genannten Genehmigung mWv 24.1.2005 in Kraft getreten:
Vorbehaltlich einer anderslautenden Entscheidung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gilt die Genehmigung nicht für Investitionsvorhaben
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- von mittleren Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" vom 1. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. C 244 S. 2) beziehungsweise vom 8. Juli 1999 (ABl. EG Nr. C 288 S. 2, 2000 Nr. C 121 S. 29), die einen Umstrukturierungsplan auf der Grundlage einer Genehmigungsentscheidung für eine Umstrukturierungsbeihilfe implementieren, der auf den genannten "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" vom 8. Juli 1999 basiert und die Genehmigungsentscheidung nicht ausdrücklich eine Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 2005 einbezieht;
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- bezüglich der Produktion, der Verarbeitung und des Marketings von Agrarerzeugnissen, die in den Geltungsbereich von Anhang I des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen (Anlage 1 Nr. 5 des Investitionszulagengesetzes 2005).
Gem. Bek. v. 19.8.2005 I 2514 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach § 10 Satz 1 dieses G erforderliche Genehmigung nunmehr vollständig erteilt, und zwar
- 1.
- am 17. Juni 2005 für Investitionsvorhabenbezüglich der Produktion, der Verarbeitung und des Marketings von Agrarerzeugnissen, die in den Geltungsbereich von Anhang I des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen (Anlage 1 Nr. 5 des Investitionszulagengesetzes 2005) sowie
- 2.
- am 4. Juli 2005 für Investitionsvorhabenvon mittleren Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" vom 1. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. C 244 S. 2) beziehungsweise vom 8. Juli 1999 (ABl. EG Nr. C 288 S. 2, 2000 Nr. C 121 S. 29), die einen Umstrukturierungsplan auf der Grundlage einer Genehmigungsentscheidung für eine Umstrukturierungsbeihilfe implementieren, der auf den genannten "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" vom 8. Juli 1999 basiert und die Genehmigungsentscheidung nicht ausdrücklich eine Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 2005 einbezieht.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.9.2005 I 2961
Sonst: Das G ist gem. § 10 iVm Bek. v. 6.4.2005 I 1059 u. v. 19.8.2005 I 2514 mWv 24.1.2005 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR043800004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 528d269db7dae856cb5e40c42b9729a8cc2bdbeea333b9c81e4ae6905c81a5a5