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InVeKoSV

§ 31Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

(1) Zum Zwecke der Überwachung haben
1.
der Betriebsinhaber,
2.
im Falle von Zahlungen nach Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auch die anerkannte Erzeugerorganisation im Hopfensektor
den Landesstellen und der Bundesanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, auch in Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen Union, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen, Proben zur Verfügung zu stellen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt dies verlangen.
(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bestehen, hat der Antragsteller die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie alle für die Gewährung der Zahlungen erheblichen sonstigen Belege und die nach dieser Verordnung und den in § 1 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe a genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstigen Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren ab der Antragsbewilligung aufzubewahren. Für Rückstellproben im Sinne des § 30 Absatz 4 endet die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember des auf das Jahr der Antragstellung folgenden Jahres. Nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungen können anstelle der nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zwecke der Überwachung nach dieser Verordnung verwendet werden.
(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 auch für den Rechtsnachfolger.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 10 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016610015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c7c372e2ba35214ff690c0b46bfdcaf8b8342e7e6e3d877af504b814a9f72ad

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