(1) Hanf darf, ausgenommen auf den nach Satz 2 festgelegten Parzellenteilen, ab Beginn der Blüte auch vor Ablauf von zehn Tagen nach Ende der Blüte geerntet werden, sobald der Betriebsinhaber eine darauf gerichtete Mitteilung von der Bundesanstalt erhalten hat. Diese Mitteilung erfolgt, wenn die Bundesanstalt den Beginn der Blüte festgestellt und die Parzellenteile festgelegt hat, die im Hinblick auf die Kontrolle nach dem in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 genannten Verfahren bis zehn Tage nach Ende der Blüte nicht abgeerntet werden dürfen.
(2) Betriebsinhaber, die Hanf entsprechend Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anbauen, haben der Bundesanstalt den Beginn der Blüte unverzüglich nach deren Beginn schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Hanfflächen können bei dem zu kontrollierenden Betriebsinhaber vollständig abgeerntet werden, sobald die Bundesanstalt die erforderlichen Proben für die Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehaltes des Hanfs genommen hat. Die Bundesanstalt teilt den Betriebsinhabern das Ergebnis der Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehaltes mit.
(4) Hanf, der nach dem 30. Juni des Antragsjahres ausgesät wird und vor Abschluss der Vegetationsperiode nicht mehr zur Blüte kommt, darf nach Abschluss der Vegetationsperiode geerntet werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 10 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
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