IntPatÜbkGArtII§2V
§ 1
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR213770978
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5860e8b2bbf5c3c211e1ae6977126e62be8ab115c66fe2a8527db5877d6625b7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Eingangsformel AnsprÜbersV
„… etzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. II S. 649) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach Artikel II § 2 Abs. 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 27. November 1978 (BGBl. II S. 1377) wird verordnet:“