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IntKonnBek 1990

Bekanntmachung nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR104390990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4c08acc8475ee5fbc8e014d767759ab1272a9bf93584638fbd29da5e65572362

XML-Quelle beim Herausgeber

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