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Art 1

Verordnung zu dem Abkommen vom 21. April 2026 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland

(1) Der Ansiedlung des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland durch Errichtung eines Sitzes in Bonn wird zugestimmt.
(2) Das in Jakarta am 21. April 2026 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland wird hiermit in Kraft gesetzt und die in Teil 2 Kapitel 2 und 3 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden in dem aus dem Abkommen ersichtlichen Umfang gewährt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt gem. Art. 2 Abs. 2 an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt

Sonst: V in Kraft gem. Art. 2 Abs. 1 dieser V iVm Satz 2 Bek. v. 3.9.2026 II Nr. 203 mWv 24.8.2026

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0950O0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a71262e51ae73ae11fd6ac58ec012745a36a6017f25e2a368c0617ce2b09ef66

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