IntFamRVG
§ 44fAussetzung der Vollstreckung nach Artikel 56 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1111
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.1.2024 I Nr. 19
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016210005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b7e73797e26fa052791cae39828e9e8a081082313c9dad11c22f1eca1cc4fdfc
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 93 FamFGEinstellung der Vollstreckung
„… sofortige Beschwerde gegen einen im Vollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss anhängig ist. (4) § 93 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet keine Anwendung.“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 1 FamGKG(zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
„… Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO und auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 44f IntFamRVG .......... 24,00 € 1713 Verfahren nach 1. § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrags zwischen der Bundesrepubl …“