IntFamRVG
§ 36Vollstreckungsabwehrklage bei Titeln über die Erstattung von Verfahrenskosten
- 1.
- nach Ablauf der Frist, innerhalb deren sie die Beschwerde hätte einlegen können, oder
- 2.
- falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.1.2024 I Nr. 19
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016210005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b7e73797e26fa052791cae39828e9e8a081082313c9dad11c22f1eca1cc4fdfc
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 767 ZPOVollstreckungsabwehrklage
„… en, so kann die verpflichtete Person Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozessordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen ihre Einwendungen beruhen, erst 1. nach Ablauf der Frist, innerhalb dere …“