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IntFamRVG

§ 3Bestimmung der Zentralen und der nationalen Behörde

Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts

(1) Zentrale Behörde nach
1.
Artikel 76 der Verordnung (EU) 2019/1111,
2.
Artikel 29 des Haager Kinderschutzübereinkommens,
3.
Artikel 6 des Haager Kindesentführungsübereinkommens,
4.
Artikel 2 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens
ist das Bundesamt für Justiz. Dieses ist auch nationale Behörde nach Artikel 15 Satz 2 des Europäischen Adoptionsübereinkommens.
(2) Die Verfahren der Zentralen Behörde und der nationalen Behörde gelten als Justizverwaltungsverfahren.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.1.2024 I Nr. 19

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016210005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b7e73797e26fa052791cae39828e9e8a081082313c9dad11c22f1eca1cc4fdfc

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