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INTELSATVorRProtV

§ 3

Verordnung zu dem Protokoll vom 19. Mai 1978 über Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 16 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Protokoll für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207050980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a87609f2723dabc08efa1caed3ae92b785611612197e07a2d9e3d17e964f73f

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