InsVV
§ 3Zu- und Abschläge
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
- a)
- die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
- b)
- der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
- c)
- die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
- d)
- arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
- e)
- der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.
- a)
- ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
- b)
- die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
- c)
- das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
- d)
- die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
- e)
- die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
- f)
- der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2020 I 3328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR220500998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 72aab8ab3f3cece18a1914c4d8e977573c07b19d41142f10bf6a79a4dfa8527a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 269e InsOVerfahrenskoordinator
„… ) der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.“