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InsVV

§ 18Auslagen. Umsatzsteuer

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung

(1) Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen.
(2) Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2020 I 3328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR220500998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 72aab8ab3f3cece18a1914c4d8e977573c07b19d41142f10bf6a79a4dfa8527a

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