InsVV
§ 14Grundsatz
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
- 1.
- von den ersten 35 000 Euro 5 vom Hundert,
- 2.
- von dem Mehrbetrag bis 70 000 Euro 3 vom Hundert und
- 3.
- von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2020 I 3328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR220500998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 72aab8ab3f3cece18a1914c4d8e977573c07b19d41142f10bf6a79a4dfa8527a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 287 InsOAntrag des Schuldners
„… ng wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen. (2) Der Treuhänder erhäl …“
- § 293 InsOVergütung des Treuhänders
„(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insol …“