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InnAusV

§ 2Begriffsbestimmungen

Verordnung zu den Innovationsausschreibungen

Im Sinne dieser Verordnung ist:
1.
„Anlagenkombination“ ein Zusammenschluss
a)
von mehreren Anlagen verschiedener erneuerbarer Energien nach § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
b)
von Anlagen mit Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln,
wovon mindestens eine erneuerbare Energie Windenergie an Land oder solare Strahlungsenergie ist, und der über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt einspeist,
2.
„Innovationsausschreibung“ eine nach den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführte Ausschreibung.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt nach § 20 am 31.12.2028 außer Kraft

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.2.2025 I Nr. 51

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010610020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24537155d6a2592bc49bd952e038d755ffd90133d112c546076e7e7741ce6c51

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