InnAusV
§ 2Begriffsbestimmungen
Verordnung zu den Innovationsausschreibungen
- 1.
- „Anlagenkombination“ ein Zusammenschluss
- a)
- von mehreren Anlagen verschiedener erneuerbarer Energien nach § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
- b)
- von Anlagen mit Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln,
- 2.
- „Innovationsausschreibung“ eine nach den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführte Ausschreibung.
Aufh: Die V tritt nach § 20 am 31.12.2028 außer Kraft
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.2.2025 I Nr. 51
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010610020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24537155d6a2592bc49bd952e038d755ffd90133d112c546076e7e7741ce6c51