Zum Gesetzesinhalt

InhKontrollV

§ 3Angaben zum Empfangsbevollmächtigten im Inland

Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland müssen im Formular nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 den Namen und die Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten im Inland angeben. Die Bevollmächtigung ist durch Vorlage der entsprechenden Urkunde im Original oder als amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie nachzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 39 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR056210009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a45fc66b0928942b8ba80e4aa3361c15312103ca25839d689213e4e31fe2baf0

XML-Quelle beim Herausgeber