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InformationsTechMstrV

§ 4Meisterprüfungsprojekt

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Informationstechniker-Handwerk

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(2) Als Meisterprüfungsprojekt sind folgende Arbeiten an mindestens zwei miteinander interagierenden Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik durchzuführen:
1.
im Rahmen der Planungsarbeiten einen Entwurf, technische Berechnungen, Zeichnungen und eine Kalkulation anfertigen sowie die Einbindung der Systeme in bestehende oder neu zu planende Daten- und Netzwerktechnik und in elektrische Anlagen berücksichtigen,
2.
auf der Grundlage der Tätigkeiten nach Nummer 1 Installationsarbeiten, Parametrierungsarbeiten sowie Programmierarbeiten durchführen, dabei Anlagen sicherheitstechnisch überprüfen und in Betrieb nehmen sowie
3.
im Rahmen der Kontrollarbeiten sowie Dokumentationsarbeiten notwendige Messungen durchführen sowie Messprotokolle und Prüfberichte erstellen.
(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt. Die Auswahl der Tätigkeiten nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
(4) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling 3 Arbeitstage zur Verfügung.
(5) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
1.
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus einem Entwurf, Berechnungen, Zeichnungen und einer Kalkulation, mit 40 Prozent,
2.
die Durchführungsarbeiten mit 40 Prozent und
3.
die Kontroll- und Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Messprotokollen, Prüfberichten und notwendigen Dokumentationen, mit 20 Prozent.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: ersetzt V 7110-3-150 v. 17.6.2002 I 2328 (InformationsTechMstrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR03E0C0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b9ebdb258913f5dda1a1f88858c369657d6959389414bc804cfc8e01d31bd75

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