InformationsTechMstrV
§ 4Meisterprüfungsprojekt
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Informationstechniker-Handwerk
- 1.
- im Rahmen der Planungsarbeiten einen Entwurf, technische Berechnungen, Zeichnungen und eine Kalkulation anfertigen sowie die Einbindung der Systeme in bestehende oder neu zu planende Daten- und Netzwerktechnik und in elektrische Anlagen berücksichtigen,
- 2.
- auf der Grundlage der Tätigkeiten nach Nummer 1 Installationsarbeiten, Parametrierungsarbeiten sowie Programmierarbeiten durchführen, dabei Anlagen sicherheitstechnisch überprüfen und in Betrieb nehmen sowie
- 3.
- im Rahmen der Kontrollarbeiten sowie Dokumentationsarbeiten notwendige Messungen durchführen sowie Messprotokolle und Prüfberichte erstellen.
- 1.
- die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus einem Entwurf, Berechnungen, Zeichnungen und einer Kalkulation, mit 40 Prozent,
- 2.
- die Durchführungsarbeiten mit 40 Prozent und
- 3.
- die Kontroll- und Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Messprotokollen, Prüfberichten und notwendigen Dokumentationen, mit 20 Prozent.
Sonst: ersetzt V 7110-3-150 v. 17.6.2002 I 2328 (InformationsTechMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR03E0C0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b9ebdb258913f5dda1a1f88858c369657d6959389414bc804cfc8e01d31bd75