InfoElekAusbV
§ 12Prüfungsbereich Systementwurf
Verordnung über die Berufsausbildung zum Informationselektroniker und zur Informationselektronikerin
- 1.
- eine technische Problemanalyse durchzuführen,
- 2.
- unter der Einhaltung von Vorschriften und der Berücksichtigung von technischen Regelwerken und Richtlinien Lösungskonzepte zu entwickeln,
- 3.
- elektro-, informations- und kommunikationstechnische Komponenten und Software auszuwählen und
- 4.
- schematische Pläne und Montagepläne anzupassen und Anwendungssoftware zu nutzen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR067400021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f619cce60d9c07fd0e3ad07690ba5ea51360c355c16d7f69118549a3e9bf148