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InfoElekAusbV

§ 12Prüfungsbereich Systementwurf

Verordnung über die Berufsausbildung zum Informationselektroniker und zur Informationselektronikerin

(1) Im Prüfungsbereich Systementwurf hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
eine technische Problemanalyse durchzuführen,
2.
unter der Einhaltung von Vorschriften und der Berücksichtigung von technischen Regelwerken und Richtlinien Lösungskonzepte zu entwickeln,
3.
elektro-, informations- und kommunikationstechnische Komponenten und Software auszuwählen und
4.
schematische Pläne und Montagepläne anzupassen und Anwendungssoftware zu nutzen.
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR067400021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f619cce60d9c07fd0e3ad07690ba5ea51360c355c16d7f69118549a3e9bf148

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