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IndMetAusbV 2007

§ 8Ausbildungsrahmenplan

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Die in § 7 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.6.2018 I 975

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR159900007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9a7052f655387e6c041b0a34c5d56fc7175bab3b5715059d7f7f640c93620b69

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