(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10, 13 und 14, 17 und 18, 21 und 22 sowie 25 und 26 nachzuweisen.
(2) Jeweils einen zeitlichen Umfang von 21 Monaten haben
1.
die gemeinsamen Kernqualifikationen nach
a)
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,
b)
§ 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,
c)
§ 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,
d)
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 13 und
e)
§ 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 13 sowie
2.
die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach
a)
§ 7 Absatz 1 Nummer 14 bis 18,
b)
§ 11 Absatz 1 Nummer 14 bis 18,
c)
§ 15 Absatz 1 Nummer 14 bis 21,
d)
§ 19 Absatz 1 Nummer 14 bis 20 und
e)
§ 23 Absatz 1 Nummer 14 bis 19.
Sie sind während der gesamten Ausbildungszeit integriert zu vermitteln. Bei der Vermittlung ist der Nachhaltigkeitsaspekt zu berücksichtigen.
(3) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifikationen ist die berufliche Handlungskompetenz in mindestens einem Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigt.
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