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IndMetAusbV 2007

§ 19Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,
6.
Betriebliche und technische Kommunikation,
7.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
8.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
9.
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
10.
Warten von Betriebsmitteln,
11.
Steuerungstechnik,
12.
Anschlagen, Sichern und Transportieren,
13.
Kundenorientierung,
14.
Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren,
15.
Montage und Demontage,
16.
Erprobung und Übergabe,
17.
Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen,
18.
Programmieren von Maschinen und Anlagen,
19.
Prüfen,
20.
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
1.
Formentechnik,
2.
Instrumententechnik,
3.
Stanztechnik,
4.
Vorrichtungstechnik.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.6.2018 I 975

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR159900007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9a7052f655387e6c041b0a34c5d56fc7175bab3b5715059d7f7f640c93620b69

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