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IndMetAusbV 2007

Inhaltsübersicht

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Teil 1
Gemeinsame Vorschriften
§  1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§  2Ausbildungsdauer
§  3Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
§  4Ausbildungsplan
§  5(weggefallen)
§  6Abschlussprüfung
Teil 2
Vorschriften für den Ausbildungsberuf
Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin
§  7Ausbildungsberufsbild
§  8Ausbildungsrahmenplan
§  9Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 10Teil 2 der Abschlussprüfung
Teil 3
Vorschriften für den Ausbildungsberuf
Industriemechaniker/Industriemechanikerin
§ 11Ausbildungsberufsbild
§ 12Ausbildungsrahmenplan
§ 13Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 14Teil 2 der Abschlussprüfung
Teil 4
Vorschriften für den Ausbildungsberuf
Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin
§ 15Ausbildungsberufsbild
§ 16Ausbildungsrahmenplan
§ 17Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 18Teil 2 der Abschlussprüfung
Teil 5
Vorschriften für den Ausbildungsberuf
Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin
§ 19Ausbildungsberufsbild
§ 20Ausbildungsrahmenplan
§ 21Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 22Teil 2 der Abschlussprüfung
Teil 6
Vorschriften für den Ausbildungsberuf
Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin
§ 23Ausbildungsberufsbild
§ 24Ausbildungsrahmenplan
§ 25Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 26Teil 2 der Abschlussprüfung
Teil 7
Gemeinsame Bestehensregelungen
§ 27Bestehensregelung
Teil 8
Zusätzliche berufliche
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
§ 28Zusatzqualifikationen
§ 29Gegenstand der Zusatzqualifikationen
§ 30Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt
§ 31Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Systemintegration
§ 32Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration
§ 33Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren
§ 34Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung
§ 35Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation
Teil 9
Gemeinsame Übergangsvorschriften
§ 36Bestandsschutz
§ 37Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse
§ 38Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Anlage 1:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
Anlage 2:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenmechanikerin
Anlage 3:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin
Anlage 4:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur Konstruktionsmechanikerin
Anlage 5:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin
Anlage 6:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin
Anlage 7:Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.6.2018 I 975

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR159900007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9a7052f655387e6c041b0a34c5d56fc7175bab3b5715059d7f7f640c93620b69

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