IndFachwirtPrV 2010
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf oder
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten mindestens dreijährigen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- 3.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- 4.
- eine mindestens dreijährige Berufspraxis.
- 1.
- das Ablegen des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
- 2.
- im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mindestens ein Jahr Berufspraxis und in den in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Fällen ein weiteres Jahr Berufspraxis.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 51 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR083300010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0755c916b9d61d560982ebb2bc19d238ebaab36f393dc7b9de72ea8f63cbec35