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IMSüßFPrV

§ 2Teile des Fortbildungsabschlusses und Gliederung der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Süßwaren und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren

(1) Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Süßwaren und zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren ist Folgendes erforderlich:
1.
das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung zum Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Süßwaren und zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren,
2.
der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3.
(2) Die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 gliedert sich in zwei aufeinander aufbauende Prüfungsteile:
1.
Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ nach § 5 und
2.
Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 7.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 77 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011000016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8bc0241157ade24eb27ec882427fcc5fb2bdf5a013c7ef59ae4dbfae6ce7939e

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