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IMSüßFPrV

§ 17Wiederholung der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Süßwaren und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Ist ein Prüfungsteil nicht bestanden, kann er zweimal wiederholt werden.
(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
(3) Wer die Wiederholung einer Prüfung innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung an, beantragt, ist von denjenigen Prüfungsbestandteilen zu befreien, die mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden.
(4) Auf Antrag können im Fall der Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung auch bereits bestandene Prüfungsbestandteile wiederholt werden. In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 77 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011000016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8bc0241157ade24eb27ec882427fcc5fb2bdf5a013c7ef59ae4dbfae6ce7939e

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