IMPMedBAProPrFPrV
§ 28Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
- 1.
- in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“,
- 2.
- im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
- a)
- in jeder der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und
- b)
- im Rahmen der Projektarbeit in der schriftlichen Hausarbeit sowie in der zusammengefassten Bewertung für die Präsentation und das Fachgespräch.
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“,
- 2.
- die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung nach § 16 durchgeführt wurde,
- 3.
- die zusammengefasste Bewertung für die Präsentation und das Fachgespräch sowie
- 4.
- die zusammengefasste Bewertung für die Projektarbeit nach § 27 Absatz 4 Satz 3.
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ mit 30 Prozent,
- 2.
- im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
- a)
- die Bewertung für die Situationsaufgabe nach § 17 mit 15 Prozent,
- b)
- die Bewertung für die Situationsaufgabe nach § 21 mit 15 Prozent und
- c)
- die Bewertung für die Projektarbeit nach § 25 mit 40 Prozent.
Sonst: Ersetzt V 806-22-6-64 v. 27.11.2019 I 1975 (IMPMedFPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR305000020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6cd6c10adecbc6edbb1e975f3cae5f027a07038e38ec95dabf9f9b954034ef5