(1) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen praxisbezogener Handlungen zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen sowie Unternehmensformen darzustellen. Weiterhin sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu können.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen,
2.
Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation,
3.
Anwenden von Methoden der Organisationsentwicklung,
4.
Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung und
5.
Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 806-22-6-64 v. 27.11.2019 I 1975 (IMPMedFPrV)
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