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ImmoKWPLV

§ 7Neue Kreditwürdigkeitsprüfung bei deutlicher Erhöhung des Nettodarlehensbetrages

Verordnung zur Festlegung von Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen

(1) In der Regel liegt eine deutliche Erhöhung des Nettodarlehensbetrages nach Vertragsschluss im Sinne des § 505a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 18a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes erst vor, wenn der Nettodarlehensbetrag sich um mehr als 10 Prozent erhöht.
(2) Bei einer neuen Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 505a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 18a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes darf das bisherige Zahlungsverhalten des Darlehensnehmers berücksichtigt werden. Dies gilt auch in den Fällen des § 505a Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 18a Absatz 2a Satz 1 des Kreditwesengesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

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Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR052900018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d07156791f9d6d36e00b74bf3c07971faeab82ebfccb4a6e8d2701a4d57c519a

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 505a BGBPflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen

    „… er Regel liegt eine deutliche Erhöhung des Nettodarlehensbetrages nach Vertragsschluss im Sinne des § 505a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 18a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes erst vor, wenn der Nettodarlehensbetrag sich um mehr als 10 Prozent erhö …“