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ImmoFachwPrV

§ 7Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
1.
in allen schriftlichen Teilprüfungen nach § 3 Absatz 3,
2.
in der zusammengefassten Bewertung für die mündliche Prüfung.
(2) Ist die Prüfung bestanden, wird die zusammengefasste Bewertung der mündlichen Teilprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der schriftlichen Teilprüfungen und der zusammengefassten Bewertung der mündlichen Prüfung zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 41 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011700008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0d77e56cf2e25969583f11e91b6990639fed8639ef3f9aa5a9c332b733af07a

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