IMLebensmFPrV
§ 3Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen
- 1.
- eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung oder
- 2.
- eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 79 V v. 9.12.2019 I 2153
Sonst: Ersetzt V 806-21-7-31 v. 21.8.1985 I 1695 (LMIndMeistPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013900017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64a76f8fad594cb4836ac366310b348a1346da106eb8d9c358aa06bec9ce3293