Zum Gesetzesinhalt

IMLebensmFPrV

§ 15Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Lebensmittel und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
1.
im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ in jedem Prüfungsbereich und
2.
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
a)
im schriftlichen Teil
aa)
in der Situationsaufgabe nach § 10 und
bb)
in der Situationsaufgabe nach § 11 und
b)
im Fachgespräch nach § 12.
(2) Ist die Prüfung bestanden, so wird die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, für jede der Situationsaufgaben und für das Fachgespräch ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist aus den einzelnen Bewertungen für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, der Situationsaufgabe nach § 10, der Situationsaufgabe nach § 11 sowie für das Fachgespräch nach § 12 das arithmetische Mittel zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach der Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 79 V v. 9.12.2019 I 2153

Sonst: Ersetzt V 806-21-7-31 v. 21.8.1985 I 1695 (LMIndMeistPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013900017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64a76f8fad594cb4836ac366310b348a1346da106eb8d9c358aa06bec9ce3293

XML-Quelle beim Herausgeber