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IMLebensmFPrV

§ 10Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Technik“

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Lebensmittel und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel

(1) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Technik“ soll mindestens einer der Qualifikationsschwerpunkte „Lebensmitteltechnologie“, „Betriebstechnik“ und „Warenmanagement“ den Kern bilden. Die in den Qualifikationsschwerpunkten zu prüfenden Qualifikationsinhalte richten sich nach den Absätzen 4 bis 6.
(2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche „Organisation“ sowie „Führung und Personal“ integrativ berücksichtigen.
(3) In die Situationsaufgaben aus den Handlungsbereichen „Organisation“ sowie „Führung und Personal“ sollen diejenigen Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten des Handlungsbereiches „Technik“ integriert werden, die nicht in der Situationsaufgabe nach Absatz 1 geprüft wurden.
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Lebensmitteltechnologie“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Herstellungsprozesse von Lebensmitteln zu planen, zu organisieren und zu steuern. Dazu gehört, Zusammenhänge und Optimierungsmöglichkeiten erkennen und entsprechende Maßnahmen einleiten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
Bewerten, Auswählen, Einsetzen und Optimieren von Fertigungstechnologien der Lebensmittelindustrie,
2.
Bewerten, Auswählen, Einsetzen und Optimieren von Verpackungstechnologien und -materialien,
3.
Durchführen von verfahrensspezifischen Berechnungen,
4.
Steuern von biochemischen und chemischen Prozessen und
5.
Umsetzen von Produktentwicklungen vom Labor- in den Produktionsmaßstab unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Spezifikationen, Rohstoffen, Rezepturen und Arbeitsabläufen sowie Prüfen, Bewerten und Dokumentieren von Produktionsversuchen, Produkten und Prozessen.
(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebstechnik“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Anlagen, Maschinen und Einrichtungen funktionsgerecht und ressourceneffizient unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt einzusetzen und dass er oder sie in der Lage ist, die Instandhaltung von Anlagen, Maschinen und Einrichtungen zu planen, zu organisieren und zu steuern. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Störungsanalysen durchführen und entsprechende Maßnahmen einleiten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
Analysieren von Prozessen auf der Basis von verfahrenstechnischen Grundoperationen,
2.
Vermeiden, Erkennen und Beheben von Störungen,
3.
Anwenden und Überwachen von Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen,
4.
Mitwirken bei der Sicherstellung einer effizienten Energienutzung und
5.
Mitwirken bei der Auswahl und beim Funktionserhalt von Fertigungsmaschinen und -anlagen sowie von Transport- und Fördermitteln.
(6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Warenmanagement“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die prozess- und produktgerechte Verwendung von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen, von Betriebsstoffen sowie von Verpackungsmaterialien sicherzustellen. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Lagerung und den Transport von Produkten spezifikationsgerecht gewährleisten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
Mitwirken bei der Erstellung von Spezifikationen,
2.
Mitwirken bei der Beschaffung von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen sowie von Betriebsstoffen,
3.
Mitwirken bei der Festlegung von Verfahren sowie Veranlassen der Eingangskontrolle, Auswerten der Ergebnisse und Ableiten von Konsequenzen,
4.
Festlegen der Lager- und Transportbedingungen von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen, von Halb- und Fertigprodukten und von Betriebsstoffen und Verpackungsmaterialien sowie Sicherstellen der Einhaltung dieser Bedingungen,
5.
Festlegen des Einsatzes von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen vor und während der Fertigung sowie Beurteilen von Auswirkungen auf den Fertigungsprozess beim Einsatz von neuen Rohwaren und Technologien und
6.
Einschätzen von Alternativen bei Rohstoffmangel und Entscheiden über deren Einsatz sowie über Prozessanpassungen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 79 V v. 9.12.2019 I 2153

Sonst: Ersetzt V 806-21-7-31 v. 21.8.1985 I 1695 (LMIndMeistPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013900017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64a76f8fad594cb4836ac366310b348a1346da106eb8d9c358aa06bec9ce3293

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