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IHKG

§ 8

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

Werden bei den Industrie- und Handelskammern zur Durchführung anderer als der in § 79 des Berufsbildungsgesetzes genannten Aufgaben Ausschüsse gebildet, so kann die Satzung bestimmen, daß in diese Ausschüsse auch Personen berufen werden, die nach § 5 Abs. 2 nicht wählbar sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 20.7.2026 I Nr. 215

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009200956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6744dc01c3f5075800562fde6122d829e5f71941841e4f256ccc6e75fb16be58

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