IHKG
§ 4
Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
- 1.
- die Vollversammlung,
- 2.
- das Präsidium,
- 3.
- der Präsident,
- 4.
- der Hauptgeschäftsführer und
- 5.
- der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.
- 1.
- die Satzung,
- 2.
- die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung,
- 3.
- die Feststellung des Wirtschaftsplans,
- 4.
- die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge,
- 5.
- die Erteilung der Entlastung,
- 6.
- die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran (§ 10) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b,
- 7.
- die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung,
- 8.
- die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut) und
- 9.
- Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft ihres Bezirks oder die Arbeit der Industrie- und Handelskammer von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009200956
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6744dc01c3f5075800562fde6122d829e5f71941841e4f256ccc6e75fb16be58
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 79 BBiGAufgaben
„… , 3. der Präsident, 4. der Hauptgeschäftsführer und 5. der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben. (2) Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung …“