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IFUKK1992ÄndUrk1996G

Art 2

Gesetz zu den Änderungsurkunden vom 24. November 2006 zur Konstitution und zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Vollzugsordnung für internationale Fernmeldedienste, die die Konstitution und die Konvention gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Konstitution ergänzt, sowie Änderungen zu dieser Vollzugsordnung, die die weltweiten Konferenzen für internationale Fernmeldedienste der Internationalen Fernmeldeunion beschließen, in Kraft zu setzen und Regelungen über die Verkündung der Vollzugsordnungen sowie ihre Änderungen zu treffen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Vollzugsordnung für den Funkdienst, die die Konstitution und die Konvention gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Konstitution ergänzt, sowie Änderungen zu dieser Vollzugsordnung, die die weltweiten Funkkonferenzen der Internationalen Fernmeldeunion beschließen, in Kraft zu setzen und Regelungen über die Verkündung der Vollzugsordnungen sowie ihrer Änderungen zu treffen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch G v. 4.11.2016 I 2473

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR039720010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa22d7c6e982ba8c7b9742ba02fa2ba1d06b287eb19ecfc82891cae8af9156b4

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